AGB

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma collatz+schwartz Kopiertechnik GmbH,
Borsteler Chaussee 85 – 99a, Haus 12,
22453 Hamburg

 

- im folgenden auch Lieferant oder Firma collatz+schwartz genannt -

1. Allgemeines

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere aktuellen Bedingungen vereinbart. Die Bedingungen werden auf Anforderung geliefert und sind im Internet unter http://www.collatz-schwartz.de/agb einsehbar. Durch die Annahme eines Angebotes erklärt der Kunde (Besteller) sein Einverständnis mit diesen Bedingungen. Nebenabreden oder Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen des Bestellers widersprechen wir hiermit ausdrücklich.

2. Angebot/Vertragsschluss

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Maße, Zeichnungen und Abbildungen sind unverbindlich. Bestellungen unserer Kunden können von uns binnen zwei Wochen durch schriftliche Mitteilung abgelehnt werden. Der Besteller hält sich während dieser Zeit an sein Angebot gebunden. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Firma collatz+schwartz einen Auftrag des Bestellers schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. Die Firma collatz+schwartz behält sich vor, einen Vertragsabschluss mittels Rechnung zu bestätigen. Zu unseren Angeboten gehörige Muster, Zeichnungen, Organisationsvorschläge und sonstige Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind an uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

3. Preise

  1. Die in Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Preise gelten ab Lieferwerk bzw. Lager Hamburg ausschließlich Verpackung, Transport und Frachtversicherung. Alle genannten Preise verstehen sich netto, zuzüglich des jeweils geltenden Mehrwertsteuersatzes.
  2. Nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, der Devisenbewirtschaftung etc. berechtigen die Firma collatz+schwartz zu einer entsprechenden Preisanpassung.
  3. Soll die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen, werden unsere am Tage der Lieferung gültigen Preise berechnet.

4. Lieferung

  1. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsgeräte, es sei denn, dass dieses bei Vertragsabschluss ausdrücklich vereinbart wurde. Bei Modellwechsel, technischen Änderungen oder Konstruktionsneuerungen behalten wir uns Abweichungen von der vereinbarten Leistung vor, soweit sie für den Besteller unter Berücksichtigung unserer Interessen zumutbar sind.
  2. Die Lieferung erfolgt ab Lager Hamburg bzw. ab Werk bei Direktlieferung. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist oder der Versand mit eigenen Fahrzeugen des Lieferanten vorgenommen wird. Bei Direktlieferungen ab Werk geht die Gefahr bereits auf den Besteller über, wenn die Ware dort zur Abholung bereitgestellt wird. Im Falle des Annahmeverzugs geht die Gefahr bereits mit Meldung der Bereitstellung bzw. Versandbereitschaft auf den Besteller über. Kann die Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht abgeliefert oder übergeben werden, so trägt der Besteller die weiteren Kosten, insbesondere Transport- und Lagerkosten.
  3. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gelten Teillieferungen und Teilleistungen jeweils als selbständige Leistungen.
  4. Falls wir die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten können, hat der Besteller eine Nachfrist von vier Wochen – beginnend mit dem vereinbarten Lieferdatum, andernfalls mit dem Eingang einer schriftlichen Mahnung des Bestellers – zu gewähren. Bei Lieferverzug, den der Lieferant zu vertreten hat, haben Kaufleute unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung bzw. Verzugs sowie unter Ausschluss des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen nur das Recht zum Rücktritt vom Vertrage.
  5. Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt oder Ereignissen, die dem Lieferanten die Leistung wesentlich erschwert, über einen vereinbarten Liefertermin hinaus verzögert oder unmöglich macht. Hierzu zählen Streiks, Betriebsstörungen, gleich, ob diese im Betrieb des Lieferanten, des Spediteurs oder des Herstellers eintreten, innere Unruhen oder Naturkatastrophen.
  6. Hat der Besteller nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme der Ware verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, die Lieferung nicht annehmen zu wollen, können wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 20% des Kaufpreises ohne besonderen Nachweis verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt der Nachweis geringeren Schadens möglich.

5. Rücktritt

  1. Für den Fall, dass die Erfüllung des Auftrages infolge höherer Gewalt oder Ereignissen, die dem Lieferanten die Lieferung oder Teillieferung wesentlich erschwert, über einen vereinbarten Liefertermin hinaus verzögert oder unmöglich macht, wird dem Lieferanten ein Rücktrittsrecht hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages eingeräumt. Das gleiche Recht steht uns zu, wenn die bestellte Ware vom Hersteller nicht produziert oder uns trotz Mahnung nicht rechtzeitig geliefert wird. Der Lieferant verpflichtet sich für diese Fälle, den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu informieren und erbrachte Gegenleistungen zurückzuerstatten.
  2. Weiterhin sind wir zum Rücktritt berechtigt, wenn der Besteller über seine Person oder über die für seine Kreditwürdigkeit maßgeblichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, wenn er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde.

6. sonstige Leistungen

Die Ziffern 4 und 5 dieser AGB gelten entsprechend, wenn durch die Firma collatz+schwartz Reparatur- oder Wartungsarbeiten durchgeführt werden sollen, die die Verwendung von Ersatzteilen erfordern, die bei dieser nicht vorrätig sind und bei Dritten bestellt werden müssen.

7. Zahlungsbedingungen

  1. Die Skontogewährung setzt die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine voraus. Bei Zahlungsverzug werden die von unserer Bank jeweils berechneten Zinsen und Spesen in Rechnung gestellt; die Geltendmachung von weitergehenden Ansprüchen bleibt uns vorbehalten.
  2. Zahlungen sind nur an uns zu leisten. Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung, sämtliche Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Empfangene Wechsel können wir an den Besteller zurückgeben, wenn sie nicht diskontfähig sind oder die begründete Gefahr der nicht rechtzeitigen Einlösung besteht.
  3. Befindet sich der Besteller mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug und beträgt die ausstehende Zahlung mindestens 10% des Bestellpreises, wird die gesamte Forderung fällig.
  4. Der Besteller ist wegen seiner etwaigen Gegenansprüche, die nicht auf demselben Vertrag beruhen, nicht zur Zurückbehaltung berechtigt.
  5. Wegen Mängelrügen dürfen Zahlungen nur zurückbehalten werden, soweit der zurückbehaltene Teil in einem angemessenen Verhältnis zu den geltend gemachten Mängeln steht.
  6. Das bestellte Verbrauchsmaterial und Zubehör wird porto- und verpackungsfrei angeliefert, soweit die erteilte Bestellung den Gesamtwert von EUR 100,00 übersteigt. Andernfalls wird eine Logistikpauschale von EUR 8,00 erhoben.

8. Gewährleistung/Mängelansprüche

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle von der Firma collatz+schwartz getätigte Geschäfte, die nicht Verbrauchsgüterkauf iSd. § 474 BGB sind, 12 Monate für neue und 6 Monate für gebrauchte Produkte ab Übergabe bzw. Mitteilung der Bereitstellung/Versandbereitschaft. Gegenüber Verbrauchern iSd. § 13 BGB beträgt die Frist für gebrauchte Produkte 12 Monate.
  2. Der Besteller hat jede Lieferung sofort nach Empfang sorgfältig und vollständig zu untersuchen. Bei der Untersuchung erkennbare Mängel und Fehlbestände müssen innerhalb von sieben Tagen nach Empfang der Ware schriftlich gerügt werden. Andernfalls gilt die gesamte Lieferung als genehmigt. Über übrige Mängel ist der Lieferant unverzüglich zu unterrichten. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Die Erteilung jeder Mängelrüge hat unter genauer Angabe des behaupteten Fehlers sowie der Umstände seines Auftretens schriftlich zu erfolgen. Wird die vorgenannte Mitwirkungspflicht vom Besteller verletzt, so sind dem Lieferanten alle zusätzlichen Aufwendungen zu ersetzen, die hieraus entstehen.
  3. Ein Gewährleistungsfall liegt nicht vor, wenn ein Mangel durch unsachgemäße Bedienung, Pflege oder Wartung auf Seiten des Bestellers sowie Verwendung von ungeeignetem Zubehör bzw. Verbrauchsmaterialien, welche vom Hersteller oder von uns nicht empfohlen wurden, eintritt. Ebenso sind Fehler ausgeschlossen, die auf Grund natürlichen Verschleißes oder übermäßiger Abnutzung entstehen. Auf Verbrauchsmaterial und Ersatzteile wird keine Laufzeitgarantie ausgesprochen.
  4. Die Gewährleistung ist zunächst auf die Nacherfüllung beschränkt. Der Besteller kann vom Vertrag zurück-treten oder die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen, wenn die Nacherfüllung endgültig erfolglos bleibt, von uns abgelehnt oder nicht in angemessener Frist ausgeführt wird.
  5. Im Falle des Rücktritts hat der Besteller dem Lieferanten Wertersatz für die zwischenzeitlich möglichen Gebrauchsvorteile der Liefersache im üblichen Maße zu leisten.
  6. In sämtlichen Fällen trägt der Besteller das Transportrisiko für Hin- und Rücksendung. Die infolge berechtigter Mängelrüge entstandenen Transport-, Arbeits- und Materialkosten trägt der Lieferant. Bei nichtberechtigten Mängelrügen verpflichtet sich der Besteller, dem Lieferanten alle daraus anfallenden Kosten zu ersetzen.
  7. Die Abtretung von Mängelansprüchen an Dritte durch den Besteller ist ausgeschlossen.

9. Haftung

  1. Für Verletzungen vertraglicher oder vor- oder nachvertraglicher Pflichten und aus unerlaubter Handlung haften wir nur, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  2. Wir übernehmen keinerlei Haftung dafür, dass die gelieferte Hardware / Software mit am Markt erhältlicher Hardware / Software zusammenarbeitet. Alle übernommenen Reparaturleistungen werden fachgerecht ausgeführt. Jedoch übernehmen wir keine Gewähr für die ständige Betriebsbereitschaft der von uns reparierten Maschinen oder Geräte. Fehlerhaft ausgeführte Arbeiten berechtigen den Kunden zur kostenlose Nachbesserung und Instandsetzung. Die Bestimmungen der Ziffer 8 dieser AGB hinsichtlich Fristen und Mitwirkungspflichten des Kunden gelten entsprechend.
  3. Die Haftung für Vermögensschäden, einschließlich entgangenen Gewinns, für mittelbare Folgeschäden oder Mangelfolgeschäden ist in jedem Falle ausgeschlossen.
  4. Ist der Besteller Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist unsere Haftung auf den Betrag beschränkt, der durch unsere Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt ist.
  5. Ist der Besteller eine natürliche Person im Sinne des Artikel 1 DSGVO, werden datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen von den vorstehenden Haftungsregelungen nicht erfasst.

10. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Besteller entstandenen oder noch entstehenden Forderungen gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung. Be- oder Verarbeitung der vom Lieferanten gelieferten und noch in dessen Eigentum stehenden Waren erfolgt im Auftrag des Lieferanten, ohne dass hieraus Verbindlichkeiten für den Lieferanten erwachsen können.
  2. Bei Einbau in fremde Waren wird der Lieferant Miteigentümer an den neu entstehenden Produkten im Verhältnis des Wertes der durch ihn gelieferten Waren zu den mit verwendeten fremden Waren.
  3. Wird die vom Lieferanten gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Besteller schon mit Vertragsschluss seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten oder dem neuen Gegenstand an den Lieferanten ab und verwahrt diesen kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt für den Lieferanten.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller auf das Eigentumsrecht des Lieferanten hin-zuweisen und diese Zugriffe abzuwehren. Er hat den Lieferanten hierüber unverzüglich zu benachrichtigen. Dies gilt auch für Standortwechsel der Vorbehaltsware.
  5. Bei Zahlungsverzug, insbesondere nach Nichteinlösung von Schecks oder Lastschriften, ist der Lieferant berechtigt, ohne Vorliegen entsprechender Titel oder Ermächtigungen nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume durch Beauftragte, die sich entsprechend zu legitimieren haben, an sich zu nehmen. Die hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere durch Beauftragung Dritter zur Abholung, trägt der Besteller in voller Höhe.
  6. Der Besteller verpflichtet sich, wenn ein Scheck oder ein Wechsel nicht eingelöst werden kann, nach Aufforderung des Lieferanten, die erhaltene Ware im verbleibenden Umfang auf eigene Kosten und Gefahr an den Lieferanten zurückzusenden.
  7. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferanten liegt, soweit nicht die Bestimmungen über das Verbraucherdarlehen (§§ 491 ff. BGB) Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag.
  8. Übersteigt der Wert der einbehaltenen Sicherheiten 120% der offenen Forderungen, so wird der Lieferant auf Verlangen des Bestellers insoweit nach seiner Wahl Sicherheiten freigeben. Der Besteller trägt die Beweis-last, dass die Sicherheiten diese 120%-Grenze überschreiten.

11. Wartungs-, Lease- und Mietverträge

  1. In der Wartungspauschale und in dem Kopienpreis sind enthalten: Wartung, Reparaturen, An- und Abfahrtszeiten, erforderliche Verbrauchsmaterialien. Ausgenommen sind: Papier, Ersatzteile, insbesondere elektronische Bauteile, Heftklammern, Folien, andere Bildträger, farbiger Toner, Developer und Arbeiten, die nach der originalen Bedienungsanleitung durch den Kunden selbst durchgeführt werden können. Lieferung und Abholung der Kauf-, Lease- oder Mietgegenstände, Installation und Service für Controller, Printer, Netzwerk und Software werden nach Aufwand berechnet. A3-Kopien werden als A4 im Doppelklick abgerechnet. Für den Tonerverbrauch wird pro Original DIN-A4-Seite für Drucker und Kopierer 5% Deckung für Farb- und S/W Toner bzw. 3% (Faxgeräte)als Basis zugrunde gelegt. Eine A4 Farb-Seite bezieht sich auf einen Deckungsgrad von 5% pro Farbe=20%. Zusätzlicher benötigter Toner wird fakturiert.
  2. Pflege und Wartung erfolgen ausschließlich durch die Firma collatz+schwartz. Soweit infolge unsachgemäßer Behandlung oder Verwendung ungeeigneter Verbrauchsmaterialien Reparaturen erforderlich sind, werden diese Kosten dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
  3. Die Wartung erfolgt während der üblichen Geschäftszeiten. Bei etwaigen auf Wunsch des Kunden außerhalb dieser Zeiten durchgeführten Arbeiten werden ihm die Mehrkosten berechnet.
  4. Die Abrechnung der Wartungspauschale erfolgt quartalsweise im Voraus. Die gesamte Kopienleistung ist gemäß Kopienzähler nach Ablauf eines jeden Kalendermonats zu zahlen. Zu diesem Zweck hat der Kunde den Zählerstand am letzten Arbeitstag des Monats an die Firma collatz+schwartz zu melden. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Firma collatz+schwartz berechtigt, dem Kunden eine geschätzte Anzahl von Kopien zu berechnen, die an die Kopienzahl der vergangenen Monate, bei erstmaliger Meldung an die vereinbarte Kopienzahl angelehnt ist. Die endgütige Abrechnung erfolgt, wenn der Kunde die Meldung des Zählerstandes nachholt.
  5. Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer verlängert sich das Vertragsverhältnis um jeweils 2 Jahre, wenn es nicht spätestens 6 Monate vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird.
  6. Bei vorzeitiger Vertragsauflösung durch den Kunden ohne wichtigen Grund zahlt der Kunde Schadensersatz an die Firma collatz+schwartz in Höhe des Betrages, der sich aus der Restlaufzeit in Monaten mal monatlicher Wartungspauschale ergibt. Dem Kunden bleibt der Nachweis geringeren Schadens möglich.
  7. Alle gelieferten Verbrauchsmaterialien sind nur für die Verwendung des im Wartungsvertrag geführten Kopiergerätes bestimmt und bleiben bis zum Verbrauch im Eigentum der Firma collatz+schwartz. Ziffern 8 und 10 dieser AGB sind sinngemäß anwendbar. Von uns gelieferte Materialien werden mit wirksamer Kündigung des Vertrages oder Veräußerung des Gerätes entsprechend der noch zu erwartenden Nutzung in Rechnung gestellt.
  8. Die Firma collatz+schwartz ist berechtigt, die vereinbarte Wartungspauschale bzw. den Kopienpreis unter Einhaltung einer Frist von 2 Kalendermonaten (Änderungsfrist zum Monatsende) zu ändern, wenn sich für die Firma collatz+schwartz Preisänderungen durch Vorlieferanten und/oder Lohn-/Materialkosten im Zusammen-hang mit der angebotenen Leistung um insgesamt mehr als 5 % ergeben haben . Im Falle einer Preiserhöhung um mehr als 10 % ist der Kunde berechtigt, binnen vier Wochen nach Erhalt des Änderungsverlangens zum Ende der Änderungsfrist zu kündigen. Andernfalls gilt der geänderte Preis nach Ablauf der Änderungsfrist als vereinbart. Die Firma collatz+schwartz verpflichtet sich, den Kunden mit dem Änderungsverlangen darauf hinzuweisen, dass die Nichtausübung des Kündigungsrechts als Einverständnis mit den geforderten Preisen gelten soll.
  9. Die Firma collatz+schwartz ist nicht verpflichtet, solche Reparaturen im Rahmen des Wartungsvertrages auszuführen, deren Kosten im Verhältnis zum Zeitwert des Gerätes nach Ablauf möglicher Gewährleistungs-pflichten der Firma collatz+schwartz oder im Verhältnis zu dem Betrag, der sich aus der Restlaufzeit des Wartungsvertrages in Monaten mal monatlicher Wartungspauschale ergibt, unverhältnismäßig und der Firma collatz+schwartz nicht zumutbar sind.

12. Unwirksamkeitsklauseln

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages sowie der zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit des Vertrages einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen nicht. Dies gilt auch entsprechend für regelungsbedürftige Sachverhalte, über die gar keine oder keine übereinstimmend verstandene Bestimmungen getroffen wurden. Die Parteien werden unwirksame oder fehlende Bestimmungen umgehend durch solche wirksamen ersetzen, die dem wirtschaftlichen und beabsichtigten Sinn des Vertrages entsprechen.

13. Übertragung

Die Firma collatz+schwartz ist berechtigt, diese Vereinbarung mit allen Rechten und Pflichten oder auch nur einzelne Rechte und/oder Pflichten daraus auf Dritte zu übertragen. Der Besteller / Kunde erteilt für diese Fälle bereits mit Abschluss des Vertrages seine Zustimmung.

14. Anwendbares Recht/Gerichtsstand

  1. Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als zwingend vereinbart. Andere nationale oder internationale Rechte oder Vereinbarungen werden ausgeschlossen.
  2. Soweit der Besteller / Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird Hamburg als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mit-telbar aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten vereinbart.

Hamburg, im Juni 2023

 

 
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